- BGH, Urteil vom 16.09.2021, Az. IX ZR 165/19
- RSV klagt gegen RAe
- Sachverhalt
- Mandatsgegenstand Haftung wg. Immobilienfonds
- Verjährung 12/11
- Zur Verjährungsunterbrechung werden Güteverfahren eingeleitet
- Klage gegen Vermittler wird zurückgewiesen
- 06/15 Berufung
- 18.06.2015 Grundsatzurteil des BGH zur Substantiierung von Güteanträgen mit der Folge, dass keine verjährungshemmende Wirkung vorliegt
- Berufung wird 11/16 zurückgewiesen
- NZB zum BGH erfolglos
- für alle drei Instanzen lagen Deckungszusagen vor
- Begründung des BGH
- Anspruchsübergang gem. § 86 VVG auf RSV, RAe sind Dritte im Sinne des § 86 VVG
- RA ist verpflichtet, Mandanten umfassend über Risiken des geplanten Vorgehens zu beraten, unabhängig davon, ob RSV vorliegt oder nicht.
- Ändert sich die Sachlage (hier Grundsatzurteil vom 18.06.2015) muss erneut beraten werden.
- Kausalität
- Beweislast gem. § 287 grundsätzlich RSV,
- Aber: Es gilt Vermutung des beratungsgerechten Verhaltens
- Aber: Hat der Rechtsstreit hohes Risiko (aber ist nicht aussichtslos), so ist die Führung eines Rechtsstreits mit hohem Risiko zulässig, wenn einwandfrei herbeigeführte Deckungszusage einer RSV vorliegt. Wichtig ist, dass Mdt. die Entscheidung über Klage etc. trifft.
- Aber: Ist der Rechtsstreit objektiv aussichtslos gilt das nicht. Es ist davon auszugehen, dass ein entsprechend belehrter Mandant sich dagegen entscheiden würde, auch wenn die Deckungszusage vorliegt
- Dass die RSV eine Deckungszusage erteilt hat, ist unschädlich. Kein Mitverschulden, weil keine Pflicht zur rechtlichen Überprüfung
- Konsequenz: erste Instanz und Einlegung Berufung OK, danach hätte aber zur Rücknahme der Berufungen geraten werden müssen, weil objektiv aussichtslos
- OLG Köln, Urteil vom 25.05.2023, 12 U 38/22
- § 86 VVG anwendbar, Rechtsanwalt Dritter
- Verpflichtung zur Beratung des Mandanten über Erfolgsaussichten
- Bei Verletzung der Beratungspflicht, Verpflichtung zum Ersatz des kausalen Schadens
- folgt BGH IX ZR 165/19
- BGH, Urteil vom 30.04.2026, IX ZR 154/24
- Unabhängig von bestehender RSV ist Mdt. zu beraten, wenn sich Erfolgsaussichten verschlechtern (22)
- ein erfolgter Hinweis der Beklagten Rechtsanwälte hat nicht ausgereicht, weil für Mdt. nicht deutlich genug geworden ist, dass und in welchem Umfang sich die Erfolgsaussichten für das bereits begonnene Verfahren verschlechtert haben.
- verweist auf BGH, Urteil vom 16. Mai 2024 - IX ZR 38/23
- Offen und vom OLG zu klären
- wann musste Beratung über sich verschlechternde Erfolgsaussichten erfolgen?
- Wie hätte Mdt. darauf reagiert?
- BGH, Urteil vom 10.06.2021, IX ZR 76/20
- Werden nicht verbrauchte Gerichtskosten an RA ausgezahlt, so findet ein Forderungsübergang der Forderung des Mandanten auf Herausgabe des Erlangten auf die RSV statt (17)
- Herausgabeanspruch des Mandanten wegen der nicht verbrauchten und erstatteten Gerichtskosten ist Ersatzanspruch im Sinne des § 86 VVG
- SV hat Anspruch auf Auskehr nicht verbrauchter Kosten
- Kein Quotenvorrecht (28)
- Quotenvorrecht des VN bezieht sich in erster Line auf Ersatzleistungen des Schädigers
- Aufrechnung durch RA mit offenen Gebührenforderungen?
- Grundsätzlcih nach Maßgabe der §§ 406, 407 möglich (36)
- Im vorliegenden Fall hatten RA aber nicht gegenüber den Mandanten aufgerechnet, sondern mit dem Leistungsanspruch der VN gegen die RSV -> unzulässig, Aufrechnung mit Anspruch eines Dritten
- Werden nicht verbrauchte Gerichtskosten an RA ausgezahlt, so findet ein Forderungsübergang der Forderung des Mandanten auf Herausgabe des Erlangten auf die RSV statt (17)