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  • OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.02.2007, 7 U 224/06 - [http://www.iww.de/quellenmaterial/id/28051|Link]: Der Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient enthält dienst- und werkvertragliche Elemente, die Ausgestaltung der Zahnzwischenräume beim Zahnersatz gehört zu den werkvertraglichen Elementen
  • OLG Frankfurt, Urteil vom  23.11.2010, 8 U 111/10 - [https://openjur.de/u/306462.html|Link]:
    • Die Anfertigung von Zahnersatz im Labor gehört zur werkvertraglichen Komponente im Vertrag zwischen Zahnarzt und Patient
    • Die zweijährige Verjährungsfrist zur Beseitigung von Mängeln beginnt mit der Eingliederung des Zahnersatzes
    • Maßnahmen aus Kulanz sind kein Anerkenntis des Gewährleistungsanspruchs und führen nicht zu einer Verlängerung des Gewährleistungsanspruchs
    • Dienstvertragsrecht findet dort Anwendung, wo spezifisch zahnärztliche Leistungen gefordert sind, insbes. Eingliederung des Zahnersatzes