- BGH, Urteil vom 10.06.2021, IX ZR 76/20
- RSV klagt auf Rückzahlung überzahlter Gerichtskosten, die an die beklagten RAe der VN gezahlt worden waren
- RAe berufen sich auf Quotenvorrecht Ihrer Mandanten und erklären Aufrechnung
- BGH:
- RSV ist Schadenversicherung, Schaden sind die Kosten der rechtlichen Auseinandersetzung --> § 86 VVG ist anwendbar
- RA ist gem. §§ 675, 667 BGB verpflichtet, erstattete Gerichtskosten an Mdt. herauszugeben, dieser Anspruch geht gem. § 86 VVG auf RSV über
- Quotenvorrecht ist nicht anwendbar, weil es dem Zweck dient, dass der VN sich vorab wegen Ansprüchen befriedigt, die kongruent/adäquat zur Versicherung sind, das ist bei erstatteten Gerichtskosten nicht der Fall (Rz. 30 ff.)
- RA ist aber trotz Forderungsübergang berechtigt, gegenüber dem Mdt. mit eigenen Honoraransprüchen aufzurechnen (Rz. 36), sofern die Voraussetzungen der §§ 406, 407 BGB erfüllt sind - hier nicht anwendbar, weil VN die von der RSV nicht bezahlten Honoraransprüche für außergerichtlich selbst bezahlt hatten