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    • referiert Rechtsprechung zum Beginn des Behandlungsfalls ("Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 MB/KK 2009 beginnt der Versicherungsfall dabei mit der Heilbehandlung, d.h. der ärztlichen Tätigkeit, die durch die betroffene Krankheit verursacht worden ist, sofern die Leistung des Arztes von ihrer Art her in den Rahmen der medizinisch notwendigen Krankenpflege fällt und auf die Heilung oder Linderung der Krankheit abzielt, mag dieses Endziel auch erst nach Unterbrechungen oder mit Hilfe weiterer Ärzte erreicht werden.")
    • abgeschlossene Versorgung mit Zahnersatz begründet keinen "schwebenden" Versicherungsfall, sondern ist neuer Versicherungsfall:
    • RN 41 f.: "Diesen Beweis hat die Beklagte hinsichtlich des Unterkiefers der Ehefrau des Klägers nicht erbracht. Der Zeuge Dr. med. S hat vielmehr im Gegenteil bekundet, dass eine letzte zahnärztliche Versorgung des Unterkiefers der Ehefrau des Klägers durch ihn am 15.04.2005 durch Eingliederung einer Brücke erfolgt sei und danach aus seiner Sicht bis zum Ende seiner zahnärztlichen Tätigkeit im September 2009 kein Bedarf für eine weitere Versorgung des Unterkiefers bestanden habe. Soweit er dies gegenüber der Beklagten als "Teilversorgung" bezeichnet habe, habe sich dieser Begriff ausschließlich auf die Brücke als "Teil" bezogen; es sei nur eine "Teilversorgung" erforderlich gewesen.

 

    • Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass ein schwebender Versicherungsfall in der Zahnersatz-Zusatzversicherung bereits wegen der Behandlungsbedürftigkeit des Oberkiefers bei Versicherungsbeginn bestanden habe, da das menschliche Gebiss insoweit als funktionale Einheit zu bewerten sei, findet dies in den Versicherungsbedingungen keine Grundlage."

 

  • OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.10.2021 - 7 U 70/20
    • Sofern durchgängige Behandlungsbedürftigkeit besteht, einheitlicher Versicherungsfall
    • Wenn Behandlungsabbruch  vertretbar, neuer Behandlungsfall --> BGH IV ZR 399/13

 

  • BGH,  Beschluss vom 17.12.2014 - IV ZR 399/13
    • Grundsatz: Versicherungsfall beginnt mit Beginn der Behandlung
    • Ausnahme: Behandlung hat die Funktionsfähigkeit des Gebisses so wieder hergestellt, dass  kein Behandlungsbedarf mehr bestand, Verweis auf OLG Stuttgart, Urteil vom 07.07.2011 - 7 U 27/11, und OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.06.2013 - 12 U 127/12