- BGH, Urteil vom 03.11.2016, Az. III ZR 286/15:
- HKP gem. § 2 GOZ muss von beiden Vertragsparteien unterschrieben sein, sonst formnichtig
- Grundsätzlich Ausschluss aller Folgeansprüche (GOÄ, Bereicherung etc), es sei denn, dass Pat. sich schwerwiegenden Treueverstoß zurechnen lassen muss, wird im Urteil bejaht, weil Pat. alles wusste
- LG Flensburg, Urteil vom 20.01.2021, Az. 3 O 190/17, ZGMR: 2021,133
- Nicht unterzeichneter HKP führt zur Nichtigkeit wg. Verstoß gegen die gesetzlich angeordnete Schriftform
- keine Ansprüche aus GoA/Bereicherung
- KG, 20 U 119/22, Urteil vom 26.05.2023, nicht rechtskräftig, aufgehoben durch Urteil vom 02.05.2024 - III ZR 197/23
- Verlangensleistung aus § 2 GOZ -> Begriff der medizinischen Notwendigkeit ist analog PKV/§ 192 VVG zu bestimmen, Fragen der Erstattbarkeit spielen keine Rolle
- ABER: Formerfordernis aus § 8 Abs. 7 BMV-Z
- Dass Form nur Sollvorschrift ändert daran nach Sinn und Zweck der Schutzvorschriften nicht.
- Nicht erfüllt
- BGH, Urteil vom 02.05.2024, III ZR 197/23
- Wenn Krankenkasse für Prothetik Festzuschuss gewährt hat, ist die Leistung medizinisch notwendig im Sinne von § 1 GOZ, kein Formbedürfnis für HKP
- Wunschleistungen sind Leistungen ohne medizinische Indikation
- Formerfordernis aus BMV-Z nur in den Fällen, in denen Pat. in vollem Umfang Selbstzahler und keine Übrprüfung durch KK stattfinden [26]
- Verfahren transparent, weil Pat. durch HKP und Genehmigung ausreichend geschützt ist.
- Rückverweisung an KG, wei
- ausreichende Aufklärung gem. § 630c BGB?
- alle Leistungen ordentlich abgerechnet?