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  • BGH, Urteil vom 24.06.1997 – VI ZR 94/96: Die Weigerung eines Patienten, sich einer Untersuchung zu unterziehen, begründet nur dann den Vorwurf des Eigenverschuldens, wenn der Patient vorher auf die Konsequenzen hingewiesen wurde. "Die Weigerung des Patienten, eine Untersuchung vornehmen zu lassen, die zur Abklärung einer Verdachtsdiagnose erforderlich ist, ist rechtlich nur dann beachtlich, wenn der Arzt den Patienten auf die Notwendigkeit und Dringlichkeit der Untersuchung hingewiesen hat."

 

  • OLG Saarbrücken, Urteil vom 04.02.2015, [https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Saarbr%FCcken&Datum=04.02.2015&Aktenzeichen=1%20U%2027/13|Az. 1 U 27/13]: Mitverschulden des Patienten kann dazu führen, dass es trotz festgestellten Befunderhebungsfehlers nicht zu einer Beweislastumkehr für den Kausalverlauf kommt. Bezieht sich auf die Rechtsprechung des BGH zu den Gegenausnahmen beim Groben Behandlungsfehler, hier die vom Patienten in das Geschehen getragene Unsicherheit. Darüber hinaus Ausführungen zur Thematik Primär-/Sekundärschaden

 

  • BGH, Urteil vom 16.06.2009, Az. VI ZR 157/08: Wie der erkennende Senat für den Fall der therapeutischen Aufklärung entschieden hat, kann dem Patienten die Nichtbefolgung ärztlicher Anweisungen oder Empfehlungen mit Rücksicht auf den Wissens- und Informationsvorsprung des Arztes gegenüber dem medizinischen Laien nur dann als Obliegenheitsverletzung oder Mitverschulden angelastet werden, wenn er diese Anweisungen oder Empfehlungen auch verstanden hat (Senatsurteile vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 133/95 - VersR 1997, 449, 450 und vom 24. Juni 1997 - VI ZR 94/96 - VersR 1997, 1357).
  • OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2025, Az. 8 U 8/21:
    • Mitverschulden des Pat. nur relevant, wenn Aufklärung über Konsequenzen mit Hinweis auf Dringlichkeit bis hin zum Eklat
    • Tatsache, dass Mutter Frauenärztin war, ist nicht erheblich: "Nach ständiger Rechtsprechung kann einer zu beratenden Person bei einem Beratungsvertrag nämlich regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie ihr Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Selbst wenn eine zu beratende Person über einschlägige Kenntnisse verfügt, muss sie darauf vertrauen können, dass der von ihr beauftragte Berater die anstehenden Fragen fehlerfrei bearbeitet, ohne dass eine Kontrolle notwendig ist. Der Berater, der seine Vertragspflicht zur sachgerechten Beratung verletzt hat, kann deshalb gegenüber dem Schadensersatzanspruch des geschädigten Mandanten nach Treu und Glauben regelmäßig nicht geltend machen, diesen treffe ein Mitverschulden, weil er sich auf die Beratung verlassen und dadurch einen Mangel an Sorgfalt gezeigt habe (BGH, Urteile vom 30. November 2017 - I ZR 143/16; vom 14. Juni 2012 - IX ZR 145/11, BGHZ 193, 297; vom 17. März 2011 - IX ZR 162/08 und BGH, Urteil vom 15. April 2010 - IX ZR 189/09; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. April 2002 - 1 (14) U 84/01)."