- OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019, 4 U 111/17
- Die Auseinandersetzung mit den Ablehnungsgründen des Versicherers reicht aus (Rz. 339)
- Nach Erstellung des Stichentscheids darf der Versicherer keine neuen Ablhnungsgründe nachschieben (Rz. 341)
- Stichentscheid muss sich mit den Ablehnungsgründen des Versicherers auseinandersetzen
- Stichentscheid muss das Prozessrisiko unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung berücksichtigen (Rz. 344)
- OLG Frankfurt, Urteil vom 25.03.2015, 7 U 24/14, Az. [http://www.iww.de/quellenmaterial/id/179695|7 U 24/14:]: Der Stichentscheid (§ 3a ARB 2010) darf nicht nur Fehler des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen, sondern muss auch darlegen, dass ohne diese Fehler die Klage Erfolg hätte.