- BGH Urteil vom 17. 2. 2004 – VI ZR 39/03:
- [12] Ist ein Beamter wegen einer Amtspflichtverletzung nach § 839 BGB auf Leistung von Schadensersatz allein verklagt, so kann zwar, wenn eine anderweitige Ersatzmöglichkeit nicht auszuschließen ist, die Klage als (derzeit) unbegründet abgewiesen werden. Wird aber die Amtshaftungsklage wegen desselben Schadens mit der Klage gegen einen Dritten verbunden, und ist die Frage, ob diesen eine Ersatzpflicht trifft, noch nicht entscheidungsreif, dann darf die Amtshaftungsklage nicht mit dem Hinweis auf die noch nicht geklärte Ersatzpflicht des (einfachen) Streitgenossen durch Teilurteil abgewiesen werden, weil die Entscheidung hierüber für den durch Teilurteil entschiedenen Amtshaftungsanspruch präjudiziell ist (vgl. Senatsurteil BGHZ 120, 376, 380 m. w. N.).
- BGH, Urteil vom 07.03.2019 - VI ZR 117/18:
- Verjährungsbeginn des Amtshaftungsanspruchs erst mit Kenntnis, dass
- keine anderweitige Ersatzmöglichkeit oder
- kein vollständiger Ersatz von dritter Seite zu bekommen ist.
- Verjährungsbeginn des Amtshaftungsanspruchs erst mit Kenntnis, dass