- BGH, Urteil vom 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - [http://lexetius.com/2004,1605|Link] NJW 2004, 2825 m.w.N.
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- Partei darf sich auf Vortrag beschränken, der die Vermutung eines fehlerhaften Verhaltens des Arztes auf Grund der Folgen für den Patienten gestattet
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- Pat. und sein Vertreter sind nicht verpflichtet, sich medizinisches Wissen zur Begründung der Klage anzueignen
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- gilt ausdrücklich auch für das reformierte Prozessrecht
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- bestätigt im BGH, Beschluss vom 15.07.2014 [http://lexetius.com/2014,2583|VI ZR 176/13]
- BGH, Urteil vom 12.03.2019, [https://dejure.org/ext/aabb40ef12d2bdb4ed3c36c8c93d96d7|VI ZR 278/18]:
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- Gerichte müssen in Arzthaftungsklagen grundsätzlich immer ein Gutachten einholen, das gilt auch dann, wenn bereits ein für den Patienten negatives Gutachten vorliegt.
- Patienten sind aus Gründen der Waffengleichheit nicht verpflichtet, gegen ein für sie negatives vorprozessuales Gutachten substantiierte Einwände zu erheben, damit das Gericht ein Gutachten einholt.
- BGH, Beschluss vom 11.02.2025, VI ZR 185/25
- Klägerin macht Schmerzensgeld für psychische Beeinträchtigungen geltend, die in der KLageschrift im Einzelnen beschrieben werden. LG und OLG weisen Klage ohne Beweiserhebung ab, weil sie Vortrag für unsubstantiiert halten. Es wäre notwendig gewesen, dass der Klägerin eine Diagnose nach ICD-X gestellt worden wäre.
- BGH:
- Sachvortrag zur Begründung eines Anspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person der Partei entstanden erscheinen zu lassen. Die Angabe näherer Einzelheiten ist nicht erforderlich, soweit diese für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind. Das Gericht muss nur in die Lage versetzt werden, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens der Partei zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Rechts vorliegen. Sind diese Anforderungen erfüllt, ist es Sache des Tatrichters, in die Beweisaufnahme einzutreten und dabei gegebenenfalls die benannten Zeugen oder die zu vernehmende Partei nach weiteren Einzelheiten zu befragen oder einem Sachverständigen die beweiserheblichen Streitfragen zu unterbreiten (st. Rspr., vgl. nur Senatsurteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20, WM 2024, 761 Rn. 11; Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/18, VersR 2020, 317 Rn. 10; jeweils mwN).
- Von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, kann keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2019 - VI ZR 328/17, aaO Rn. 11 mwN).
- Eine weitere Substantiierung kann von einem medizinischen Laien, der in seinen Beschwerden die Symptome einer unfallbedingten psychischen Erkrankung vermutet, nicht erwartet werden. Insbesondere musste die Klägerin nicht, wie vom Berufungsgericht erwartet, vortragen, dass eine fachkundige Person bereits eine Diagnose aus dem Katalog des Kapitels V des Klassifikationssystems ICD-10 gestellt habe, und auch nicht entsprechende Bescheinigungen ihrer Psychotherapeutinnen vorlegen. Der Behauptung der Klägerin, dass es sich bei ihren Beschwerden um "pathologisch feststellbare Gesundheitsbeeinträchtigungen im psychischen Bereich" handle, war vielmehr durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nachzugehen.