- OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2010, Az.[https://openjur.de/u/306462.html| 8 U 11/10]: Die Anfertigung von Zahnersatz ist nach Werkvertragsrecht zu beurteilen. Dementsprechend gilt für die Verjährung von Gewährleistungsansprüchen § 634a Abs. 2 BGB: Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre und beginnt mit der Eingliederung des Zahnersatzes.