- Geigel, Der Haftpflichtprozess, 29. Aufl. Kap. 11
- Rn. 32: Es reicht aus, wenn der Gläubiger Anforderungen stellt und der Schuldner diese nicht sofort ablehnt, sondern sich auf Erörterungen einlässt.
- Rn. 32: Es ist nicht erforderlich, dass Schuldner Entgegenkommen, Vergleichsbereitschaft oder ähnliches signalisiert.
- Rn. 34: Die Hemmng endet, wenn Sch. die Fortsetzungen der Verhandlungen beendet, eine Zurückweisung der geltend gemachten Ansprüche muss nicht zwingen auch einen Abbruch der Verhandlungen bedeuten.