- Eltern als Zeugen: Als gesetzliche Vertreter des Kindes können Eltern im Prozess des Kindes nicht Zeugen sein. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Kind älter als 16 Jahre ist --> § 455 Abs. 2(Zöller, Greger 373 Rndnr. 4).
- BGH, Beschluss vom 12.09.2023, VI ZR 371/21
- Übergehen eines Beweisantritts ist Verletzung von Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs
- Ausführungen zur Notwendigkeit der Anhörung von Zeugen (Schwelle liegt nicht hoch)