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  • Ergeben sich bereits vor der Operation Hinweise auf die Notwendigkeit einer intraoperativen Erweiterung des Eingriffs, so ist entweder bereits im Vorfeld eine Einwilligung des Patienten einzuholen oder der Eingriff abzubrechen. OLG Köln, Beschluss vom 01.06.2015, [https://openjur.de/u/854464.html|AZ. 5 U 18/15])
  • BGH, Urteil vom 21.11.2023, VI ZR 380/22
    • Rz. 33: "Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Patient vor chirurgischen Eingriffen, bei denen der Arzt die ernsthafte Möglichkeit einer Operationserweiterung oder den Wechsel in eine andere Operationsmethode in Betracht ziehen muss, hierüber und über die damit ggf. verbundenen besonderen Risiken aufgeklärt werden muss (vgl. Senatsurteile vom 21. Mai 2019 - VI ZR 119/18, VersR 2019, 1369 Rn. 15, 21; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, juris Rn. 21; vom 13. Dezember 1988 - VI ZR 22/88, VersR 1989, 289, juris Rn. 13). Hat der Arzt vor der Operation Hinweise auf eine möglicherweise erforderlich werdende Operationserweiterung unterlassen und zeigt sich intraoperativ die Notwendigkeit einer Erweiterung, dann muss er, soweit dies möglich ist, die Operation beenden, den Patienten nach Abklingen der Narkoseeinwirkungen entsprechend aufklären und seine Einwilligung in den weitergehenden Eingriff einholen (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91, VersR 1993, 703, juris Rn. 21)."